§ 34a – Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag erbracht; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § 34 Absatz 5 erforderlich. Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches unberücksichtigt. (2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen, normal normal Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder normal normal Geldleistungen. normal normal normal arabic Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen. (3) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde. (4) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich. (5) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder normal normal nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge. normal normal normal arabic (6) Im Einzelfall kann der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden. (7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule dies bei dem nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt, normal normal die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und normal normal sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt. normal normal normal arabic Der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.
Kurz erklärt
- Leistungen zur Deckung bestimmter Bedarfe werden auf Antrag gewährt, wobei separate Anträge nur für bestimmte Fälle nötig sind.
- Die Leistungen können in Form von Gutscheinen, Direktzahlungen an Anbieter oder Geldleistungen erbracht werden.
- Gutscheine gelten als ausgegeben, sobald sie verteilt werden, und können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgestellt werden.
- Direktzahlungen an Anbieter gelten als erbracht, sobald die Zahlung erfolgt, und können ebenfalls im Voraus für den gesamten Bewilligungszeitraum geleistet werden.
- In bestimmten Fällen können Leistungen für Schüler gesammelt an Schulen ausgezahlt werden, wenn die Schule dies beantragt und die Berechtigung nachweist.